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in Art. 75 [Bay]LWG

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Landeswahlgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
1Die Staatsregierung setzt den Tag der Abstimmung fest. 2Sie macht ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheids bekannt.
(2)
Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
  • 1.
    den Tag der Abstimmung,
  • 2.
    den Text des Gesetzentwurfs,
  • 3.
    eine Erläuterung der Staatsregierung (Art. 74 Abs. 7 der Verfassung), die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Staatsregierung und des Landtags einschließlich des Abstimmungsergebnisses im Landtag über den Gegenstand darlegen soll.
Source: BAY
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