[Bay]LWG
Verweise
in Art. 75 [Bay]LWG

[Bay]LWG  
Landeswahlgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
1Die Staatsregierung setzt den Tag der Abstimmung fest. 2Sie macht ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheids bekannt.
(2)
Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
  • 1.
    den Tag der Abstimmung,
  • 2.
    den Text des Gesetzentwurfs,
  • 3.
    eine Erläuterung der Staatsregierung (Art. 74 Abs. 7 der Verfassung), die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Staatsregierung und des Landtags einschließlich des Abstimmungsergebnisses im Landtag über den Gegenstand darlegen soll.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Art. 75 [Bay]LWG
Keine Notizen vorhanden.