[Bay]LWG Landeswahlgesetz
[Bay]LWG
Landeswahlgesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1)
1Die Staatsregierung setzt den Tag der Abstimmung fest. 2Sie macht ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheids bekannt.
(2)
Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
- 1.den Tag der Abstimmung,
- 2.den Text des Gesetzentwurfs,
- 3.eine Erläuterung der Staatsregierung (Art. 74 Abs. 7 der Verfassung), die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Staatsregierung und des Landtags einschließlich des Abstimmungsergebnisses im Landtag über den Gegenstand darlegen soll.
Quelle: BAY
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