BayLplG
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in Art. 27 BayLplG

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Bayerisches Landesplanungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

1Die in Art. 3 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern und Personen des Privatrechts sind zu unverzüglicher Mitteilung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gegenüber den betroffenen höheren Landesplanungsbehörden verpflichtet. 2Die sonstigen privaten Planungsträger sind verpflichtet, den Landesplanungsbehörden auf Verlangen Auskunft über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu erteilen. 3Die Landesplanungsbehörden verwerten Informationen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung, insbesondere zur Raumbeobachtung.
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