BayLplG
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in Art. 23 BayLplG

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Bayerisches Landesplanungsgesetz

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Baurecht

(1)
1Der Vorhabenträger legt der höheren Landesplanungsbehörde in einem elektronischen Format die Unterlagen vor, die notwendig sind, um über die Erforderlichkeit einer Raumverträglichkeitsprüfung entscheiden zu können. 2Die höhere Landesplanungsbehörde prüft die eingereichten Unterlagen und entscheidet innerhalb von vier Wochen über die Erforderlichkeit einer Raumverträglichkeitsprüfung oder einer vereinfachten Raumverträglichkeitsprüfung. 3Von einer Raumverträglichkeitsprüfung soll abgesehen werden, wenn das Vorhaben
  • 1.
    Zielen der Raumordnung offensichtlich entspricht oder widerspricht oder
  • 2.
    den Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Bebauungsplans nach § 12 oder § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung bestimmt.
 4Bei Vorhaben von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ROG entscheidet die höhere Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über die Erforderlichkeit der Raumverträglichkeitsprüfung.
(2)
1Wird eine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt, sind die für eine Bewertung der überörtlichen raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen vom Vorhabenträger bei der höheren Landesplanungsbehörde einzureichen. 2Soll eine vereinfachte Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, sind die erforderlichen Unterlagen, die für das Trägerverfahren notwendig sind, vom Vorhabenträger auch bei der höheren Landesplanungsbehörde vorzulegen. 3Bei Vorhaben der Verteidigung entscheidet das hierfür zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei Vorhaben des Zivilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für das Vorhaben.
(3)
1Im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung erhalten die Öffentlichkeit und die öffentlichen Stellen die Möglichkeit zur Stellungnahme. 2Dazu werden die Unterlagen für vier Wochen (Veröffentlichungsfrist) im Internet veröffentlicht; die Frist kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängert werden. 3Auf Anfrage soll eine alternative Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. 4Dies sowie die Internetadresse, die Veröffentlichungsfrist und die Stelle, bei der die Gelegenheit besteht, elektronisch oder bei Bedarf schriftlich bis zum Ende der Veröffentlichungsfrist Stellung zu nehmen, sind vorher ortsüblich bekannt zu machen. 5Zudem ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass alle Stellungnahmen mit Ablauf der Veröffentlichungsfrist für dieses Verfahren ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 6Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet. 7Der Vorhabenträger hat Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbart werden. 8Gleiches gilt für Bund und Länder, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte Angaben für die Interessen des Bundes oder des Landes nachteilig sein können oder diese nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. 9Die höhere Landesplanungsbehörde kann jedoch die Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen verlangen, die das Vorhaben und dessen Auswirkungen ohne Preisgabe von Geheimnissen beschreiben. 10Bei Vorhaben der Verteidigung oder des Zivilschutzes können auf Verlangen der in Abs. 2 Satz 3 genannten Stellen die Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt oder ausgeschlossen werden.
(4)
1Zeitgleich zum Verfahren nach Abs. 3 ist folgenden Stellen elektronisch Gelegenheit zur Abgabe einer ausschließlich elektronischen Stellungnahme zu geben:
  • 1.
    öffentliche Stellen und sonstige Planungsträger, die von dem Vorhaben berührt sind,
  • 2.
    nach Naturschutzrecht im Freistaat Bayern anerkannte Vereine, soweit sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind,
  • 3.
    die betroffenen Wirtschafts-, Land- und Forstwirtschafts- sowie Sozialverbände,
  • 4.
    die zuständige Stelle des benachbarten Landes, soweit sich das Vorhaben im dortigen Gebiet auswirken kann,
  • 5.
    die zuständige Stelle des Nachbarstaates, soweit sich das Vorhaben im dortigen Gebiet erheblich auswirken kann, nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.
 2Abs. 3 gilt entsprechend.
(5)
Die Beteiligung gemäß den Abs. 3 und 4 kann auch dadurch erfolgen, dass die höhere Landesplanungsbehörde die in einem anderen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der Äußerungen der Öffentlichkeit, die für eine Raumverträglichkeitsprüfung erheblich sind, heranzieht (vereinfachte Raumverträglichkeitsprüfung).
(6)
1Die höhere Landesplanungsbehörde schließt die Raumverträglichkeitsprüfung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, bei einer vereinfachten Raumverträglichkeitsprüfung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der in dem anderen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der Äußerungen der Öffentlichkeit, mit einer landesplanerischen Beurteilung in Form einer gutachterlichen Stellungnahme ab und übermittelt diese dem Vorhabenträger und im Fall der vereinfachten Raumverträglichkeitsprüfung auch der für das andere Verfahren zuständigen Behörde. 2Erfolgt keine Übermittlung innerhalb der Frist nach Satz 1, kann die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens herbeigeführt werden. 3In diesem Fall soll die höhere Landesplanungsbehörde die Raumverträglichkeitsprüfung zügig abschließen und der zuständigen Behörde sowie dem Vorhabenträger ihre landesplanerische Beurteilung zuleiten. 4Die landesplanerische Beurteilung wird im Internet veröffentlicht. 5Die Veröffentlichung ist bekanntzumachen. 6Die zuständige Behörde soll die Erkenntnisse aus der Raumverträglichkeitsprüfung nutzen und die landesplanerische Beurteilung auf Grundlage des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 in ihre Entscheidung einbeziehen.
(7)
Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die im nachfolgenden Verfahren getroffene Entscheidung überprüft werden.
Source: BAY
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