BayLplG
References
in Art. 22 BayLplG

BayLplG  
Bayerisches Landesplanungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1)
1Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit sind vor Entscheidung über die Zulässigkeit auf ihre Raumverträglichkeit zu prüfen, es sei denn, die höhere Landesplanungsbehörde sieht hiervon ab. 2Die Raumverträglichkeitsprüfung beinhaltet
  • 1.
    die Prüfung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten, insbesondere auf die Wirtschafts-, Siedlungs-, Infra- und Freiraumstruktur sowie die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und der Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
  • 2.
    die Prüfung der vom Vorhabenträger eingebrachten ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen und
  • 3.
    die überschlägige Prüfung überörtlich raumbedeutsamer Belange des Umweltschutzes im Hinblick auf die Auswirkungen des Vorhabens auf Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG.
 3Raumverträglichkeitsprüfungen werden ausschließlich im öffentlichen Interesse durchgeführt.
(2)
1Zuständig für die Raumverträglichkeitsprüfung ist die höhere Landesplanungsbehörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich das Vorhaben liegt. 2Die oberste Landesplanungsbehörde kann bei Vorhaben, von denen mehrere höhere Landesplanungsbehörden betroffen werden, eine von ihnen für zuständig erklären. 3Diese entscheidet im Benehmen mit den übrigen betroffenen höheren Landesplanungsbehörden.
Source: BAY
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Baurecht
notes
for Art. 22 BayLplG
No notes available.