BayLplG
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in Art. 18 BayLplG

BayLplG  
Bayerisches Landesplanungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1)
1Im Rahmen der Aufstellung von Raumordnungsplänen erhalten die Öffentlichkeit und die öffentlichen Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Dazu wird der Entwurf des Raumordnungsplans für sechs Wochen (Veröffentlichungsfrist) im Internet veröffentlicht. 3Die Frist kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängert oder verkürzt werden. 4Auf Anfrage soll eine alternative Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. 5Dies sowie die Internetadresse, die Veröffentlichungsfrist und die Stelle, bei der die Gelegenheit besteht, elektronisch oder bei Bedarf schriftlich bis zum Ende der Veröffentlichungsfrist Stellung zu nehmen, sind vorher ortsüblich bekannt zu machen. 6Zudem ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass alle Stellungnahmen mit Ablauf der Veröffentlichungsfrist ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 7Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet.
(2)
1Zeitgleich zum Verfahren nach Abs. 1 ist folgenden Stellen elektronisch Gelegenheit zur Abgabe einer ausschließlich elektronischen Stellungnahme zu geben:
  • 1.
    die öffentlichen Stellen und die in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht begründet werden soll,
  • 2.
    nach Naturschutzrecht im Freistaat Bayern anerkannte Vereine, soweit sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind,
  • 3.
    die betroffenen Wirtschafts-, Land- und Forstwirtschafts- sowie Sozialverbände,
  • 4.
    die zuständige Stelle des benachbarten Landes, soweit sich die Durchführung des Raumordnungsplans im dortigen Gebiet auswirken kann,
  • 5.
    die zuständige Stelle des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit, soweit die Durchführung eines Raumordnungsplans dort erhebliche Auswirkungen haben kann; bei erheblichen Umweltauswirkungen zusätzlich nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
 2Für das Verfahren gilt Abs. 1 entsprechend. 3Zum Entwurf des Landesentwicklungsprogramms ist zusätzlich auch den kommunalen Spitzenverbänden im Freistaat Bayern elektronisch Gelegenheit zur Abgabe einer ausschließlich elektronischen Stellungnahme zu geben.
(3)
1Die oberste Landesplanungsbehörde ist für das Beteiligungsverfahren zum Landesentwicklungsprogramm, der Regionale Planungsverband für das Beteiligungsverfahren zum Regionalplan zuständig. 2Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Regionalplan erfolgt die Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 5 durch die regional betroffenen höheren Landesplanungsbehörden, Landratsämter und kreisfreien Gemeinden.
(4)
1Bei einer geringfügigen Änderung eines Raumordnungsplans soll die Beteiligung auf die von der Änderung in ihren Belangen berührte Öffentlichkeit und auf die von der Änderung in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn die Änderung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen gemäß dem Umweltbericht nach Art. 17 haben wird und keine erhebliche Auswirkung auf Dritte zu erwarten ist. 2Für das Beteiligungsverfahren gelten die Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 entsprechend.
(5)
1Wird der Entwurf des Raumordnungsplans nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach den Abs. 1 bis 4 geändert, ist dieses Verfahren erneut durchzuführen. 2Stellungnahmen dürfen nur zu den Änderungen abgegeben werden. 3Die Veröffentlichungsfrist soll angemessen verkürzt werden. 4Die Beteiligung soll auf die von der Änderung in ihren Belangen berührte Öffentlichkeit und auf die von der Änderung in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden. 5Werden durch die Änderungen keine neuen Beachtenspflichten eingeführt oder keine bestehenden verstärkt und die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann von einem erneuten Beteiligungsverfahren abgesehen werden.
(6)
1Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume innerhalb des Bundesgebiets sind aufeinander abzustimmen. 2Wird der Entwurf eines außerbayerischen Raumordnungsplans mit der obersten Landesplanungsbehörde oder einem Regionalen Planungsverband abgestimmt, beteiligen die höheren Landesplanungsbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich Auswirkungen dieses Raumordnungsplans zu erwarten sind, die Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 entsprechend, soweit Vorgaben der außerbayerischen Stelle nicht entgegenstehen. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber der Stelle, mit der der außerbayerische Raumordnungsplan abgestimmt wird, besteht. 4Soweit auch die im Rahmen der Umweltprüfung erstellten Unterlagen übermittelt worden sind, ist den in Art. 17 Abs. 3 genannten Behörden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Source: BAY
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