BayLplG
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in Art. 18 BayLplG

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Bayerisches Landesplanungsgesetz

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Baurecht

1Ab dem Tag des Inkrafttretens ist das Landesentwicklungsprogramm von der obersten Landesplanungsbehörde, der Regionalplan von den regional betroffenen höheren Landesplanungsbehörden auszulegen und in das Internet einzustellen; hierauf ist im jeweiligen Veröffentlichungsblatt hinzuweisen. 2Die Begründung des Raumordnungsplans enthält auch
  • 1.
    eine zusammenfassende Erklärung,
    • a)
      wie Umwelterwägungen in den Raumordnungsplan einbezogen wurden,
    • b)
      wie der nach Art. 15 erstellte Umweltbericht, die Ergebnisse der Beteiligungsverfahren nach Art. 16, beim Landesentwicklungsprogramm auch des Verfahrensschritts nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2, sowie die geprüften Alternativen in der Abwägung berücksichtigt wurden,
  • 2.
    eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die für eine Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Raumordnungsplans gemäß Art. 31 durchgeführt werden sollen.
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