BayLplG
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in Art. 17 BayLplG

BayLplG  
Bayerisches Landesplanungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

1Bei der Aufstellung der Festlegungen in Raumordnungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit die Belange auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung sind die Belange abschließend abzuwägen. 2In der Abwägung sind auch-
  • 1.
    die im Rahmen des Art. 20 Abs. 1 oder Art. 22 Abs. 1 Satz 1 eingeholten Beiträge,
  • 2.
    der nach Art. 15 erstellte Umweltbericht,
  • 3.
    die Ergebnisse der nach Art. 16 durchgeführten Beteiligungsverfahren und
  • 4.
    bei Regionalplänen sowie bei flächenhaften Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen
zu berücksichtigen.
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