BayLadSchlG Bayerisches Landenschlussgesetz
BayLadSchlG
Bayerisches Landenschlussgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
(1)
1Für die in der Anlage zu § 1 der Ladenschlussverordnung (LSchlV) in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile sind die §§ 1 bis 3 LSchlV in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 weiter anzuwenden. 2Die aufgrund der Ladenschlussverordnung erlassenen Rechtsverordnungen der Gemeinden treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
(2)
Auf bis zum 31. Juli 2025 durch Rechtsverordnungen der Gemeinden aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung festgesetzte verkaufsoffene Sonn- und Feiertage ist Art. 6 Abs. 2 Satz 3 bis zum 30. November 2025 nicht anzuwenden.
(3)
Die aufgrund des § 20 Abs. 2a des Gesetzes über den Ladenschluss in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung bewilligten Ausnahmen gelten bis zum Fristablauf oder zu ihrem Widerruf, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025 fort.
(4)
Auf Grundlage von § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vor dem 1. August 2025 bewilligte Ausnahmen im öffentlichen Interesse gelten bis 1. Februar 2026 fort.
(5)
Die Auswirkungen des Art. 7 Abs. 3 werden nach Ablauf des 1. August 2027 durch die Staatsregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und weiterer Interessenvertreter überprüft.
Source: BAY
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