BayLadSchlG Bayerisches Landenschlussgesetz
BayLadSchlG
Bayerisches Landenschlussgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender nach Art. 2 Abs. 3
- a)entgegen Art. 9 Abs. 1, 2 oder Abs. 5 Satz 1 einen Arbeitnehmer beschäftigt,
- b)entgegen Art. 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 die Sonn- und Feiertagsarbeit und den Ausgleich nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert, oder
- c)entgegen Art. 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 Unterlagen nicht, nicht richtig, oder nicht vollständig vorlegt oder einsendet,
- a)
- 2.als Inhaber einer Verkaufsstelle
- a)entgegen Art. 2 Abs. 1 eine Verkaufsstelle öffnet,
- b)entgegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 oder Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Waren feilhält oder
- c)entgegen Art. 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 den Wortlaut dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen und für die Verkaufsstelle geltenden Rechtsverordnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig den Arbeitnehmern zur Verfügung stellt,
- a)
- 3.als Gewerbetreibender entgegen Art. 2 Abs. 3 Waren außerhalb einer Verkaufsstelle feilhält oder
- 4.entgegen Art. 10 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 4 Angaben nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3)
Wer vorsätzlich als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender nach Art. 2 Abs. 3 die in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bezeichnete Handlung begeht und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitskraft oder Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Source: BAY
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