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Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz

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Kommunalrecht

1Hat der Landrat oder die Landrätin oder deren gewählter Stellvertreter Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen, die beim Vollzug von Staatsaufgaben erteilt werden (Art. 37 Abs. 6 der Landkreisordnung), so gelten § 36 Abs. 2 und 3 BeamtStG mit der Maßgabe, dass Bedenken zunächst beim Leiter der anordnenden Behörde und dann beim Leiter der Behörde, die der anordnenden Behörde vorgesetzt ist, geltend zu machen sind. 2Im Übrigen finden § 36 Abs. 2 und 3 BeamtStG auf erste Bürgermeister oder erste Bürgermeisterinnen, Landräte oder Landrätinnen und Bezirkstagspräsidenten oder Bezirkstagspräsidentinnen keine Anwendung.
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