[Bay]KommZG Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
[Bay]KommZG
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
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Kommunalrecht
1Notwendige Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und die Person, die den Verbandsvorsitz führt (Verbandvorsitzendeoder Verbandsvorsitzender). 2Die Verbandssatzung kann regeln, ob und wie ein Verbandsausschuß, weitere beschließende Ausschüsse und ein Ferienausschuss gebildet werden.
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