[Bay]KommZG
Verweise
in Art. 29 [Bay]KommZG
[Bay]KommZG
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
1Notwendige Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und die Person, die den Verbandsvorsitz führt (Verbandsvorsitzende oder Verbandsvorsitzender). 2Die Verbandssatzung kann regeln, ob und wie ein Verbandsausschuss, weitere beschließende Ausschüsse und ein Ferienausschuss gebildet werden.
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