[Bay]KommZG
Verweise
in Art. 29 [Bay]KommZG

[Bay]KommZG  
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

1Notwendige Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und die Person, die den Verbandsvorsitz führt (Verbandvorsitzendeoder Verbandsvorsitzender). 2Die Verbandssatzung kann regeln, ob und wie ein Verbandsausschuß, weitere beschließende Ausschüsse und ein Ferienausschuss gebildet werden.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 29 [Bay]KommZG
Keine Notizen vorhanden.