[Bay]KommZG
References
in Art. 19 [Bay]KommZG

[Bay]KommZG  
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1)
Die Verbandssatzung muß enthalten
  • 1.
    den Namen und den Sitz des Zweckverbands,
  • 2.
    die Verbandsmitglieder und den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbands,
  • 3.
    die Aufgaben des Zweckverbands,
  • 4.
    die Sitz- und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung,
  • 5.
    den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen haben (Umlegungsschlüssel).
(2)
Die Verbandssatzung kann darüber hinaus weitere Vorschriften enthalten über
  • 1.
    die Verfassung und Verwaltung,
  • 2.
    die Verbandswirtschaft,
  • 3.
    die Abwicklung im Fall der Auflösung des Zweckverbands,
  • 4.
    die Schlichtung von Streitigkeiten durch ein besonderes Schiedsverfahren,
  • 5.
    sonstige Rechtsverhältnisse des Zweckverbands,
soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält oder die Regelung in der Verbandssatzung zuläßt.
Source: BAY
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Kommunalrecht
notes
for Art. 19 [Bay]KommZG
No notes available.