[Bay]KommZG
Verweise
in Art. 19 [Bay]KommZG

[Bay]KommZG  
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1)
Die Verbandssatzung muß enthalten
  • 1.
    den Namen und den Sitz des Zweckverbands,
  • 2.
    die Verbandsmitglieder und den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbands,
  • 3.
    die Aufgaben des Zweckverbands,
  • 4.
    die Sitz- und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung,
  • 5.
    den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen haben (Umlegungsschlüssel).
(2)
Die Verbandssatzung kann darüber hinaus weitere Vorschriften enthalten über
  • 1.
    die Verfassung und Verwaltung,
  • 2.
    die Verbandswirtschaft,
  • 3.
    die Abwicklung im Fall der Auflösung des Zweckverbands,
  • 4.
    die Schlichtung von Streitigkeiten durch ein besonderes Schiedsverfahren,
  • 5.
    sonstige Rechtsverhältnisse des Zweckverbands,
soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält oder die Regelung in der Verbandssatzung zuläßt.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 19 [Bay]KommZG
Keine Notizen vorhanden.