[Bay]KommZG Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
[Bay]KommZG
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1)
Die Verbandssatzung muß enthalten
- 1.den Namen und den Sitz des Zweckverbands,
- 2.die Verbandsmitglieder und den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbands,
- 3.die Aufgaben des Zweckverbands,
- 4.die Sitz- und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung,
- 5.den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen haben (Umlegungsschlüssel).
(2)
Die Verbandssatzung kann darüber hinaus weitere Vorschriften enthalten über
- 1.die Verfassung und Verwaltung,
- 2.die Verbandswirtschaft,
- 3.die Abwicklung im Fall der Auflösung des Zweckverbands,
- 4.die Schlichtung von Streitigkeiten durch ein besonderes Schiedsverfahren,
- 5.sonstige Rechtsverhältnisse des Zweckverbands,
Quelle: BAY
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