[Bay]GLKrWG Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
[Bay]GLKrWG
Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1)
1Bei der Briefwahl hat die stimmberechtigte Person der Gemeinde im verschlossenen Wahlbriefumschlag
- 1.den Wahlschein und
- 2.die Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag
(2)
Auf dem Wahlschein hat die wählende Person oder die Person ihres Vertrauens an Eides statt zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet worden sind.
Source: BAY
Imported:
- Here are your Schemata and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Kommunalrecht
notes
for Art. 14 [Bay]GLKrWG
No notes available.