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Verweise
in Art. 14 [Bay]GLKrWG
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Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
(1)
1Bei der Briefwahl hat die stimmberechtigte Person der Gemeinde im verschlossenen Wahlbriefumschlag
- 1.den Wahlschein und
- 2.die Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag
(2)
Auf dem Wahlschein hat die wählende Person oder die Person ihres Vertrauens an Eides statt zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet worden sind.
Quelle: BAY
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