BayEUG
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in Art. 123 BayEUG

BayEUG  
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1)
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erlässt das zuständige Staatsministerium, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
1Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit für Sportlehrerinnen und Sportlehrer den Nachweis einer staatlichen Fachprüfung verlangen. 2Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung regeln, unter welchen fachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen ein Lehrgang die Bezeichnung Singschule und Musikschule führen darf; damit soll der besondere Wert dieser Lehrgänge für die musikalische Erziehung der Jugend gesichert werden.
(3)
Für die Sonderlehrgänge für Aussiedlerinnen oder Aussiedler, Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler zum Erwerb der Hochschulreife kann das Staatsministerium außerdem in entsprechender Anwendung des Art. 89 Studienordnungen erlassen.
(4)
Art. 8 Abs. 2 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 des Bayerischen E-Government-Gesetzes finden auf Schulen entsprechende Anwendung.
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