References
in Art. 41 BayEG
BayEG
Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung
(1)
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Kreisverwaltungsbehörde.
(2)
1Fällt ein Planfeststellungsverfahren unter die Zuständigkeit mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, so kann die Regierung die zuständige Kreisverwaltungsbehörde bestimmen oder das Verfahren selbst durchführen. 2Fällt ein Planfeststellungsverfahren unter die Zuständigkeit mehrerer Regierungen, kann das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die zuständige Regierung bestimmen.
Source: BAY
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Baurecht
notes
for Art. 41 BayEG
No notes available.