BayEG Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung
BayEG
Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1)
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Kreisverwaltungsbehörde.
(2)
1Fällt ein Planfeststellungsverfahren unter die Zuständigkeit mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, so kann die Regierung die zuständige Kreisverwaltungsbehörde bestimmen oder das Verfahren selbst durchführen. 2Fällt ein Planfeststellungsverfahren unter die Zuständigkeit mehrerer Regierungen, kann das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die zuständige Regierung bestimmen.
Quelle: BAY
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