BayDSchG
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in Art. 25 BayDSchG

BayDSchG  
Bayerisches Denkmalschutzgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

1Auf dauerhaft militärisch genutzten Grundstücken, die im Eigentum des Bundes stehen oder deren militärische Nutzung dinglich gesichert ist (Militärgelände), liegen die der Landes- und Bündnisverteidigung dienenden Vorhaben und eine den jeweils aktuellen militärischen Anforderungen entsprechende Nutzung vorhandener Baudenkmäler im überragenden öffentlichen Interesse. 2Abweichend von Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 5 und 6 ist das Landesamt für Denkmalpflege vor entsprechenden Maßnahmen zu beteiligen und seine Stellungnahme maßgeblich zu berücksichtigen.
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