BayDG
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in Art. 33 BayDG

BayDG  
Bayerisches Disziplinargesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1)
Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
  • 1.
    ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
  • 2.
    ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
  • 3.
    nach Art. 15 oder Art. 16 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
  • 4.
    das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2)
1Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
  • 1.
    der Beamte oder die Beamtin stirbt,
  • 2.
    das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
  • 3.
    bei einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach Art. 80 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG eintreten.
 2Liegen die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 vor, ist dies in der Einstellungsverfügung festzustellen; der Beamte oder die Beamtin ist auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3)
1Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen. 2Eine Einstellung durch den Dienstvorgesetzten ist der Disziplinarbehörde mitzuteilen.
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