BayDG Bayerisches Disziplinargesetz
BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1)
Der Beamte oder die Beamtin kann bei der Disziplinarbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
(2)
1Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. 2Die Entscheidung ist dem Beamten oder der Beamtin mitzuteilen.
(3)
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
Source: BAY
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