BayDG
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Verweise
in Art. 20 BayDG

BayDG  

Bayerisches Disziplinargesetz

(1)
Der Beamte oder die Beamtin kann bei der Disziplinarbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
(2)
1Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. 2Die Entscheidung ist dem Beamten oder der Beamtin mitzuteilen.
(3)
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
Quelle: BAY
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