BayDG
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in Art. 13 BayDG

BayDG  
Bayerisches Disziplinargesetz

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Beamtenrecht

(1)
Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung sowie die Titel und akademischen Würden zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.
(2)
1Für die Dauer von sechs Monaten nach der Aberkennung des Ruhegehalts wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 v.H. des Ruhegehalts gewährt, das dem Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach Art. 39 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. 2Der Anspruch nach Satz 1 besteht nur insoweit, als er die auf Grund einer Nachversicherung zu gewährende Rente übersteigt; Art. 74 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3)
Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin bei einem bayerischen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) bei Eintritt in den Ruhestand bekleidet hat.
(4)
Art. 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
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