AZRG AZR-Gesetz
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AZR-Gesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Die Registerbehörde übermittelt der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach § 281 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zu Ausländern, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, als Erhebungsmerkmale Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie als Hilfsmerkmale folgende Daten:
- 1.
- Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat,
- 2.
- das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
- 3.
- Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlechtseintrag, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),
- 4.
- abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien,
- 5.
- Angaben zum Zuzug oder Fortzug, das Sterbedatum sowie
- 6.
- die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.
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