AnzV
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in Anlage 8 AnzV

AnzV  

Anzeigenverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1737 - 1738;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


PVGSI
ECB-CONFIDENTIAL


Personelle Veränderungen
bei den Geschäftsleitern von Instituten und bei Personen, die die Geschäfte
einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
– Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank –

(Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG und nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 5 KWG)


Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
wird durch die BBk ausgefüllt
Identnummer
Geschäftsleiter(in)
Identnummer des Instituts
1.  Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft
Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ, RechtsträgerkennungBAK-Nr. (sechsstellig)


2.  Angaben zur Person
□ Herr    □ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen


3.  Angaben zur Tätigkeit
Gesellschaftsrechtliche Funktion


4.  Absicht der Bestellung
Beschluss desvom:
□–Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
–Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
–Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)

mit Wirkung vom
□–Änderung der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
–Änderung der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)

neuer Zeitpunkt:
□–Aufgabe der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
–Aufgabe der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)

Zeitpunkt der Aufgabe:Grund der Aufgabe:
5.  Vollzug der Bestellung
□–Vollzug der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
–Vollzug der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
–Vollzug der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)

mit Wirkung vom
6.  Ausscheiden
□–Ausscheiden eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG)
–Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG)
–Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich geführt hat (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 oder Satz 5 KWG)

mit Wirkung vom
Grund des Ausscheidens:
7.  Anlagen
□Anlage 1Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit – durch das beaufsichtigte Unternehmen auszufüllen –
□Anlage 2Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit – durch die angezeigte Person auszufüllen –
□Lebenslauf
□Auszug aus dem Gewerbezentralregister
□Satzung des Unternehmens (soweit der Bundesanstalt keine aktuelle Version vorliegt)
□Überblick über die aktuelle Zusammensetzung der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens
□Sonstiges:










Sachbearbeiter(in)Telefon-Nr.E-Mail
Ort/DatumFirma/Unterschrift





Source: BMJ
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