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Kapitalgesellschaftsrecht
Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein:
- 1.
- der Inhalt der Einberufung;
- 2.
- eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;
- 3.
- die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
- 4.
- wenn die Hauptversammlung über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3 oder den Vergütungsbericht beschließen soll, die Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen; dies gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5;
- 5.
- die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung;
- 6.
- gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden.
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