References
in Art. 35 AGGVG
AGGVG
Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
1Einen Sterbefall außerhalb des Bundesgebietes hat die Gemeinde, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dem Nachlassgericht ihres Bezirks mitzuteilen, sobald der Tod amtlich bekannt wird. 2Ist das Nachlassgericht, das die Mitteilung erhält, nicht zuständig, hat es die Todesanzeige an das zuständige Nachlassgericht abzugeben.
Source: BAY
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for
No Documents available
notes
for Art. 35 AGGVG
No notes available.