AGGVG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 35 AGGVG

AGGVG  

Gerichtsverfassungsausführungsgesetz

1Einen Sterbefall außerhalb des Bundesgebietes hat die Gemeinde, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dem Nachlassgericht ihres Bezirks mitzuteilen, sobald der Tod amtlich bekannt wird. 2Ist das Nachlassgericht, das die Mitteilung erhält, nicht zuständig, hat es die Todesanzeige an das zuständige Nachlassgericht abzugeben.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu
Keine verwandten Dokumente vorhanden.
Notizen
zu Art. 35 AGGVG
Keine Notizen vorhanden.