AbgG NRW
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in § 15 AbgG NRW

AbgG NRW  
Abgeordnetengesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) übermittelt dem Landtag jährlich bis zum 31. März die Feststellung über die Entwicklung des Nominallohnindex für das Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Anhand der prozentualen Veränderung des Nominallohnindex errechnet sich der Betrag zur Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1. § 19 findet Anwendung. Die übermittelten Daten, die Berechnung und der Anpassungsbetrag werden als Landtagsdrucksache veröffentlicht und von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten dem Landtag zur Befassung zugeleitet.
(3) Soweit der sich nach § 5 Absatz 1 Satz 3 ergebende Betrag nicht erreicht ist, steigen die monatlichen Bezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 2 jährlich zum 1. Juli um den Prozentsatz der jährlichen Anpassung nach Absatz 2, mindestens aber um 6,5 Prozent.
(4) Der Landtag beschließt zu Beginn einer Wahlperiode für die Dauer der Wahlperiode die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 entsprechend den in den Drucksachen errechneten Beträgen mit Wirkung jeweils zum 1. Juli desselben Jahres.
(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 entfällt die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge zum 1. Juli 2013 und zum 1. Juli 2014. Darüber hinaus entfällt die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 zum 1. Juli 2020. Die Anpassung zum 1. Juli 2021 errechnet sich abweichend von den Absätzen 1 bis 3 aus den Feststellungen über die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung und die Veränderungen der Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise in den beiden vorausgegangenen Jahren.
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