32. BImSchV
References
in § 9 32. BImSchV

32. BImSchV  
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder
1a.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt.
(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt oder
2.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Energie- & Umweltrecht
notes
for § 9 32. BImSchV
No notes available.