Allgemeine Bestimmungen
Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen
§ 3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz§ 4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln§ 5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln§ 6 Pflanzenschutzmaßnahmen§ 7 (weggefallen)§ 8 Anordnungen der zuständigen Behörden
Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln§ 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln§ 14 Verbote§ 15 Beseitigungspflicht§ 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten§ 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind§ 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen§ 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat§ 20 Versuchszwecke§ 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln§ 22 Weitergehende Länderbefugnisse
Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren
§ 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln§ 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen§ 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung§ 31 Kennzeichnung§ 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat§ 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln§ 34 Beteiligungen§ 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels§ 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung§ 37 Neue Erkenntnisse§ 38 Verlängerung der Zulassung§ 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung§ 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
Parallelhandel
§ 46 Genehmigung für den Parallelhandel§ 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel§ 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel§ 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel§ 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel§ 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf