PflSchG
Verweise
in § 43 PflSchG
PflSchG
Pflanzenschutzgesetz
Ein Zusatzstoff darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er auf den Behältnissen oder abgabefertigen Packungen oder Packungsbeilagen in deutscher Sprache mit der Angabe „Zusatzstoff nach § 42 des Pflanzenschutzgesetzes“ gekennzeichnet und in der Gebrauchsanleitung folgende Angaben gemacht werden:
- 1.
- die Bezeichnung des Zusatzstoffes,
- 2.
- Name und Anschrift desjenigen, der den Zusatzstoff zur Abgabe an den Anwender verpackt und kennzeichnet,
- 3.
- den Zusatzstoff nach Art und Menge und
- 4.
- das Verfallsdatum.
Quelle: BMJ
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