BKAGBundeskriminalamtgesetz

Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes und zum behördlichen Eigenschutz

Datenschutz und Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person

Unterabschnitt 1: Datenschutzaufsicht

§ 69 Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Unterabschnitt 2: Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter

§ 70 Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes§ 71 Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes§ 72 Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Unterabschnitt 3: Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der an deutsche Auslandsvertretungen abgeordneten Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes

§ 73 Datenschutzrechtliche Verantwortung der Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes

Unterabschnitt 4: Pflichten des Bundeskriminalamtes

§ 74 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen§ 75 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern§ 76 Nachträgliche Benachrichtigung über Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung im Schengener Informationssystem§ 77 Aussonderungsprüffrist; Mitteilung von Löschungsverpflichtungen§ 78 Berichtigung personenbezogener Daten sowie die Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten§ 79 Löschung von durch Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder vergleichbaren Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten§ 80 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten§ 81 Protokollierung§ 82 Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen§ 83 Benachrichtigung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

Unterabschnitt 5: Rechte der betroffenen Person

§ 84 Rechte der betroffenen Person§ 85 Ausübung der Betroffenenrechte im polizeilichen Informationsverbund sowie bei projektbezogenen gemeinsamen Dateien

Unterabschnitt 6: Schadensersatz

§ 86 Schadensersatz im polizeilichen Informationsverbund