Verweise
in § 48 ZVG
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen.
Quelle: BMJ
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