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in § 48 ZVG

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen.
Quelle: BMJ
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