Verweise
in § 47 ZVG
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Laufende Beträge regelmäßig wiederkehrender Leistungen sind für die Zeit bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin zu decken. Nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden mit den Beträgen berücksichtigt, welche vor dem Ablauf dieser Frist zu entrichten sind.
Quelle: BMJ
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