ZVG
Verweise
in § 34 ZVG

ZVG  
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerks zu ersuchen.
Quelle: BMJ
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