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in § 33 ZVG

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Nach dem Schluß der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.
Quelle: BMJ
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