Verweise
in § 32 ZVG
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.
Quelle: BMJ
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