ZPO Zivilprozessordnung
ZPO
Zivilprozessordnung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
- der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
- 2.
- diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Quelle: BMJ
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