Verweise
in § 422 ZPO
ZPO
Zivilprozessordnung
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.
Quelle: BMJ
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