Verweise
in § 421 ZPO
ZPO
Zivilprozessordnung
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.
Quelle: BMJ
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