ZPO Zivilprozessordnung
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Nat. Zivilprozessrecht
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
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Schemata
zu Nat. Zivilprozessrecht
Notizen
zu § 167 ZPO
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