ZollVG Zollverwaltungsgesetz
ZollVG
Zollverwaltungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder Absatz 4 Nummer 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
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Schemata
zu Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Notizen
zu § 31a ZollVG
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