ZKDSG
Verweise
in § 5 ZKDSG

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Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2 eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Quelle: BMJ
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