ZKDSG Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz
ZKDSG
Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 4 ZKDSG
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