WStG
Verweise
in § 46 WStG

WStG  
Wehrstrafgesetz

Strafrecht

Sonderstrafrecht

Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Quelle: BMJ
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