Verweise
in § 45 WStG
WStG
Wehrstrafgesetz
Nach § 44 Abs. 1, 3 bis 6 wird auch bestraft, wer als Führer eines Kommandos oder einer Abteilung, der einen Sonderauftrag selbständig auszuführen hat und auf seine erhöhte Verantwortung hingewiesen worden ist,
- 1.
- sich außerstande setzt, den Auftrag pflichtgemäß zu erfüllen,
- 2.
- seinen Posten verläßt oder
- 3.
- Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des Auftrags gelten,
Quelle: BMJ
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