WStG Wehrstrafgesetz
WStG
Wehrstrafgesetz
Strafrecht
Sonderstrafrecht
(1) Das allgemeine Strafrecht ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Für Straftaten von Soldaten, die Jugendliche oder Heranwachsende sind, gelten besondere Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.
Quelle: BMJ
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