WpÜG Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
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Kapitalgesellschaftsrecht
Hat der Bieter das Angebot unter der Bedingung eines Beschlusses seiner Gesellschafterversammlung abgegeben, hat er den Beschluss unverzüglich, spätestens bis zum fünften Arbeitstag vor Ablauf der Annahmefrist, herbeizuführen.
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Schemata
zu Kapitalgesellschaftsrecht
Notizen
zu § 25 WpÜG
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